Ratgeber · Winterdienst

Winterdienst & Verkehrssicherungspflicht — was Eigentümer und Hausverwaltungen wissen müssen

Räum- und Streuzeiten, Haftung, Dokumentation und die richtigen Mittel: Alles zur rechtlichen Pflicht rund um den Winterdienst in NRW.

Winterdienst & Verkehrssicherungspflicht — was Eigentümer und Hausverwaltungen wissen müssen

Was ist die Verkehrssicherungspflicht?

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Grundstückseigentümer und in vielen Fällen auch Mieter dazu, Gefahren auf ihrem Grundstück und angrenzenden öffentlichen Wegen zu minimieren. Im Winter bedeutet das konkret: Räumen von Schnee, Streuen bei Glätte und Dokumentation der Einsätze. Bei Verstoß drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (Sturzverletzungen können schnell 5-stellige Summen verursachen) und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen. Die Verkehrssicherungspflicht ist in der Regel in der örtlichen Straßenreinigungssatzung geregelt — jede Stadt in NRW hat eigene Details.

Räum- und Streuzeiten in Köln, Düsseldorf und Leverkusen

In den meisten NRW-Kommunen gilt: Werktags zwischen 7 und 20 Uhr, sonntags ab 9 Uhr muss geräumt und bei Glätte gestreut werden. Bei fortdauerndem Schneefall oder Glatteis muss in zumutbaren Abständen wiederholt geräumt werden.

StadtWerktageSonn- & Feiertage
Köln7:00 – 20:00 Uhr9:00 – 20:00 Uhr
Düsseldorf7:00 – 20:00 Uhr9:00 – 20:00 Uhr
Leverkusen7:00 – 20:00 Uhr9:00 – 20:00 Uhr
Solingen7:00 – 20:00 Uhr9:00 – 20:00 Uhr
Bergisch Gladbach7:00 – 20:00 Uhr9:00 – 20:00 Uhr

Wer ist verantwortlich? Eigentümer, Hausverwaltung oder Mieter?

  • Grundsätzlich: Der Grundstückseigentümer ist verantwortlich — das ergibt sich aus den Straßenreinigungssatzungen der Städte
  • Hausverwaltung: Bei verwalteten Immobilien organisiert die Hausverwaltung im Auftrag des Eigentümers — die Haftung bleibt aber beim Eigentümer
  • Mieter: Kann im Mietvertrag auf Mieter übertragen werden — aber nur wirksam, wenn ausdrücklich geregelt und kontrollierbar
  • Bei gewerblichen Objekten: Meist Eigentümer oder Pächter gemäß Vertrag
  • Bei öffentlichen Gebäuden: Die jeweilige Kommune oder der Betreiber
  • Beim Eigentümer verbleibt immer die Aufsichtspflicht — wenn der beauftragte Dienstleister unzuverlässig ist, haftet am Ende der Eigentümer

Welche Streumittel sind erlaubt?

In vielen NRW-Städten ist Streusalz auf Gehwegen verboten oder stark eingeschränkt — Umweltschutz geht vor. Erlaubt sind in der Regel abstumpfende Mittel wie Granulat, Splitt oder Sand. Bei extremem Glatteis dürfen Ausnahmen gelten.

  • Erlaubt: Splitt, Sand, Granulat, Lavagranulat (umweltfreundlich)
  • Eingeschränkt erlaubt: Streusalz (nur bei Eisregen, in Köln z.B. nur bei extremen Bedingungen)
  • Verboten: Asche, Papier, Stoffreste (Umweltbelastung)
  • Nach Tauwetter: Streumittel wieder zusammenkehren und entsorgen (Vermeidung von Umweltbelastung)

Warum Dokumentation so wichtig ist

Bei einem Unfall müssen Sie im Streitfall beweisen, dass Sie ordnungsgemäß geräumt und gestreut haben. Ohne Dokumentation haftet im Zweifel der Eigentümer — auch wenn tatsächlich geräumt wurde. Professionelle Winterdienst-Anbieter dokumentieren jeden Einsatz digital: mit Zeitstempel, Wetterlage, eingesetztem Mittel und Fotos. Diese Dokumentation wird Ihnen als PDF oder über ein Online-Portal zur Verfügung gestellt — rechtssicher und lückenlos.

  • Zeitstempel bei Beginn und Ende des Einsatzes
  • Wetterlage (Temperatur, Niederschlag, Glätte)
  • Verwendetes Streumittel und Menge
  • Geräumte Flächen (Gehweg, Eingang, Tiefgarageneinfahrt)
  • Fotos vor und nach dem Einsatz (bei Extremwetter)
  • Name des Einsatzfahrers/Teams

Häufig gestellte Fragen

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